Satzung

Satzung

Allerweltshaus Köln e.V. Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Allerweltshaus Köln e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist

  • das Eintreten für fundamentale Menschenrechte;
  • die Förderung des internationalen kulturellen Austausches und der kulturellen Toleranz insbesondere gegenüber den Völkern der "Dritten Welt";
  • die Förderung der Völkerverständigung und der internationalen Begegnung;
  • die Förderung der Erziehung;
  • die Förderung der Fürsorge für politische, rassisch oder religiös Verfolgte

Flüchtlinge, Vertriebene oder Kriegsopfer.
Zur Erfüllung dieses Zweckes errichtet und betreibt der Verein ein Begegnungs-, Bildungs- und Beratungszentrum.

2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 52 ff der Abgabenordnung von 1977. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keinen Anteil am Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen,

die den Zwecken des Vereins im Sinne von § 2 zustimmen.

3. Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied muss beim Vorstand
des Vereins schriftlich beantragt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme;
Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4. Fördernde Mitglieder können werden:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen,

die ihre Mitgleidschaft beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragen
und die Vereinsinteressen mindestens durch Zuwendungen in Höhe des
nach § 4 Abs. 2 beschlossenen Mitgliedsbeitrages unterstützen.

5. Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung;
  • die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate;
  • durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck schwer verstößt;
  • durch Tod des Mitglieds;
  • durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds;
  • wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag auch nach schriftlicher Mahnung für ein Jahr nicht mehr gezahlt hat, ohne dass er vom Vorstand von der Beitragspflicht entbunden wurde.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Ein Mitgliedsbeitrag ist von allen Mitgliedern zu entrichten

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.

3. Im Ausnahmefall kann der Vorstand ein Mitglied für einen vom Vorstand zu
bestimmenden Zeitraum von der Beitragspflicht ganz oder teilweise entbinden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und fördernden
Mitgliedern. Ein Stimmrecht steht den fördernden Mitgliedern nicht zu.
Dies ist bei den nachfolgenden Bestimmungen zu beachten.

2. Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einladung hierzu muss mindestens vier Wochen vorher mit Tagesordnungsvorschlag unter Angabe von Ort und Zeit schriftlich erfolgen.
Der Geschäfts- und Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres liegt
spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung im Allerweltshaus zur
Ansicht aus.

3. Der Vorstand muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der
ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Tagesordnungsvorschläge sind beizufügen.
Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens zwei Wochen vorher mit der vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder des Vereins ergehen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesonders:

  • Entlastung des (alten) Vorstandes
  • Wahl des (neuen) Vorstandes
  • evtl. Abwahl des Vorstandes vor Ablauf von dessen Amtszeit
  • Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
  • Satzungsänderungen;
  • Verabschiedung des Haushaltsplanes;
  • Festsetzung der Beitragshöhe;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Auflösung des Vereins nach § 9;
  • Wahl eines Rechnungsprüfers;
  • Der Rechnungsprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein.

6. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder zustande, wenn nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche
Vorschriften etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, dem
Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss
und allen Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung
zuzusenden ist.
Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu genehmigen.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist möglich.

3. Die Vorstandsmitglieder sind in schriftlicher und geheimer Wahl in einem einzigen Wahlgang durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu wählen, wobei jedes Mitglied höchstens drei Stimmen vergeben kann.
Zur Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben stellt der Vorstand eine Geschäfts ordnung auf.

4. Eine Abwahl kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht, bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung.

6. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.

7. Der Vorstand möge bei der Verwaltung des Vereinsvermögens besondere Sorgfalt walten lassen.

8. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinsmitglieder, die Freunde und Förderer des Vereins und die Öffentlichkeit regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert werden.

9. Jedes Vorstandsmitglied kann Vorstandssitzungen einberufen.
Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.

10. Der Vorstand kann sachkundige Berater bei seinen Sitzungen und zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben hinzuziehen. Er kann zu diesem Zweck Arbeitsausschüsse bilden, in die er sachkundige und interessierte Personen beruft.

§ 8 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand zu
richten.

2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zu Mitgliederversammlungen allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

3. Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Vereins.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins durch Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den "Verband binationaler Familien und Partnerschaften - iaf e.V.", Köln der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die Mitgliederversammlung bestellt einen oder mehrere Liquidatoren.
Werden mehrere bestellt, sind jeweils zwei zusammen vertretungsberechtigt.

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